Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 3 Versicherung kraft Satzung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 188
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 18.07.2023 – L 3 U 204/19Zitiert von 1
- BSG, 17.05.2011 – B 2 U 18/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung der Pflichtversicherung - Übergangsregelung - freiwillige Versicherung - Mitgliedschaft - Versicherungsschein - Verwaltungsakt - Satzungskompetenz - Satzungsregelung - GesetzesvorbehaltZitiert von 33
- BSG, 31.03.2022 – B 2 U 13/20 RGesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz nach dem SGB 7 bei Arbeits- bzw Ausbildungsplatzsuche - Kennenlern-Praktikum - keine Beschäftigung - keine Wie-Beschäftigung - keine Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit - Versicherung kraft Satzung - Auslegung einer Satzungsbestimmung des Unfallversicherungsträgers - Teilnahme an einer Betriebsbesichtigung - Einzelbesichtigung im Rahmen einer Arbeitsplatzvorstellung - keine Bindung der Rechtsprechung an Interpretationen des Normgebers durch spätere ÄnderungenZitiert von 29
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2024 – L 10 U 3356/21
- BSG, 20.03.2018 – B 2 U 13/16 RGesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitswesens - Wie-Unternehmer - keine selbständige Tätigkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Regelung der Versicherungspflicht im Beitragsbescheid - Begründungselement - Offenlassen des Vorliegens eines Verwaltungsakts - Geltendmachungsverzicht beider Parteien im Revisionsverfahren - sozialgerichtliches VerfahrenZitiert von 11
- BSG, 31.08.2017 – B 2 U 9/16 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum Arbeitsweg: Außentür als Grenzziehung - sachlicher Zusammenhang - objektivierbare Handlungstendenz - selbständige Unternehmerin - konkreter Umfang und Häufigkeit: betriebliche Nutzung - betrieblicher Zweck - Widmung - Indizcharakter mangels sonstiger Anhaltspunkte - Privatwohnung - Friseurmeisterin - Holen der Geschäftswäsche aus Waschmaschine in der Privatwohnung - Unfall auf dem WohnungsflurZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 15 U 477/24
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 15 U 418/24
- SG Dortmund, 19.11.2025 – S 18 U 324/22
188 Entscheidungen zu § 3 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/3#abs-1 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, dieVersicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.